Studienabschluss

 

§ 17 Anmeldung zur studienabschließenden Prüfung

(1) Die Zulassung zur studienabschließenden Prüfung erfolgt auf Antrag des oder der Studierenden auf einem Formblatt nach dem erfolgreichen Abschluss der studienbegleitenden Modulprüfungen (mindestens 90 LP). Die Anmeldung muss spätestens bis zum Vorlesungsende des der Prüfung vorausgehenden Fachsemesters bei einem oder einer hauptamtlich Lehrenden erfolgen. Die Wahl erfolgt im gegenseitigen Einverständnis und muss vom Prüfungsausschuss bestätigt werden.

(2) Dem Antrag auf Zulassung zum Abschlussmodul sind weiterhin hinzufügen:

a) die Nennung des Typs der Masterarbeit gemäß § 18 Abs. 2

b) eine ausformulierte Beschreibung des Vorhabens

c) eine schriftliche Gliederung der Arbeit

d) eine Übersicht über die Methoden, Materialien und Medien, die zur Realisierung der Arbeit eingesetzt werden sollen

e) eine Beschreibung des Formats der Arbeit (Text, analoge/digitale Medien etc.)

f) ein Literaturverzeichnis und Verzeichnis sonstiger Quellen und Hilfsmittel

g) ein Arbeitsplan

h) der Nachweis der bestandenen Modulprüfungen für das „Einführungsmodul“, das „Berufsfeldmodul“ das „Schwerpunktmodul“

(3) Der Antrag auf Zulassung wird von der Prüfungskommission geprüft und genehmigt oder gegebenenfalls zur Überarbeitung an den Antragsteller oder die Antragstellerin zurückgegeben. Bei erfolgreichem Antrag erhalten die Kandidaten und Kandidatinnen eine schriftliche Benachrichtigung von dem oder der Vorsitzenden, in der die Entscheidung der Prüfungskommission und der Abgabetermin sowie gegebenenfalls Auflagen mitgeteilt werden.

 

§ 18 Studienabschließende Prüfung

(1) Die studienabschließende Prüfung besteht aus einer Masterarbeit und deren Präsentation.

(2) Die Masterarbeit soll erkennen lassen, dass der bzw. die Studierende in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine Fragestellung aus seinem bzw. ihrem Fachgebiet selbständig nach theoretisch-wissenschaftlichen und künstlerisch-gestalterischen Methoden zu bearbeiten. Dabei kann der Schwerpunkt im theoretisch-wissenschaftlichen (Typ A) oder im künstlerisch-gestalterischen (Typ B) Bereich liegen, oder es kann sich um eine kombinierte Arbeit aus beiden Bereichen handeln (Typ C). Der schriftliche Teil der Masterarbeit umfasst bei einem theoretisch-wissenschaftlichen Schwerpunkt (Typ A) mindestens 40 Seiten, bei einem künstlerisch- gestalterischen Schwerpunkt (Typ B) mindestens 20 Seiten und bei einer gleichwertigen Gewichtung (Typ C) mindestens 30 Seiten. Die Bearbeitungsdauer für die schriftliche und praktische Arbeit beträgt in allen Fällen drei Monate. Die Masterarbeit muss in drei vollständigen Exemplaren zum gesetzten Termin abgegeben werden. Zusätzlich ist ein Abstract im Umfang von ca. 200 Worten anzufertigen.

(3) Nach Abgabe der Masterarbeit berät die Prüfungskommission über die Annahme oder Ablehnung der Masterarbeit innerhalb einer Frist von vier bis sechs Wochen. Wird die Masterarbeit angenommen, so wird der Kandidat oder die Kandidatin zur Präsentation zugelassen. Wird die Masterarbeit abgelehnt, kann die Prüfung wiederholt werden.

(4) Die Präsentation findet ca. sechs Wochen nach Abgabe der Masterarbeit statt und umfasst einen zwanzigminütigen institutsöffentlichen Vortrag sowie eine zehnminütige Disputation. Sie soll erkennen lassen, dass der bzw. die Studierende in der Lage ist, innerhalb eines vorgegebenen Rahmens einen komplexen Sachverhalt allgemein verständlich zu vermitteln und in der Diskussion zu vertreten.

(5) Mit der erfolgreichen Präsentation der Masterarbeit ist die studienabschließende Prüfung des Moduls abgeschlossen.

(6) Die künstlerisch-gestalterischen Teile der Masterarbeit werden in einer Ausstellung, die in der Regel im Rahmen des „Rundgangs“ am Ende des Sommersemesters stattfindet, öffentlich gezeigt.